Impulsprogramm für Energieeffizienzmassnahmen
Mit der Annahme des Klima- und Innovationsgesetzes (KlG) im Jahr 2023 wurde die rechtliche Grundlage für das Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz geschaffen. Dieses ergänzt das Gebäudeprogramm mit Massnahmen zum Ersatz von ortsfesten Elektroheizungen, grösseren fossilen Heizungen und einem Gebäudehüllenbonus.
Berichtsjahr 2025
Im ersten Berichtsjahr wurden im Impulsprogramm Verpflichtun-gen von insgesamt 114 Mio. Fr. eingegangen. Den grössten Anteil hatte der Bonus für Gebäudehülleneffizienz (Hüllenbonus) mit 47.7 Mio. Fr., gefolgt vom Ersatz dezentraler direkt-elektrischer oder fossiler Heizungen ohne hydraulische Wärmeverteilung (Ersatz von Elektroheizungen und Wärmeverteilungen) mit 26.1 Mio. Fr. und Wasser-Wasser-/Sole-Wasser-Wärmepumpen mit 21.6 Mio. Fr.. Zusammen entfielen auf diese drei Massnahmen rund 84 % aller Verpflichtungen.
Über 114 Mio. Fr. verpflichtet
Verpflichtungen des Impulsprogramms 2025 nach Fördermassnahme, in Mio. Fr.
Seit dem 1. Januar 2025 können Gesuche dazu bei den Kantonen eingereicht werden.
Das Verfahren zur Beantragung von Förderbeiträgen bleibt unverändert. Alle Informationen sind bei der Bearbeitungsstelle Ihres Kantons zu finden.
Massnahmen finden Sie hier:
– IP-04: Automatische Holzfeuerung über 70 kW
– IP-05: Luft/Wasser-Wärmepumpe über 70 kW
– IP-06: Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe
über 70 kW
– IP-07: Anschluss an ein Wärmenetz aus erneuerbaren Energien oder Abwärme über 70 kW
– IP-08: Installation Solarkollektor über 70 kW
– IP-14: Bonus Gebäudehülleneffizienz
– IP-19: Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungsanlagen oder dezentralen fossilen Heizungen
Impulsberatung «erneuerbar heizen»