Befreiung von der CO2-Abgabe und Förderung durch das Gebäudeprogramm
Unternehmen können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen, sofern sie sich verpflichten, ihre Emissionen zu vermindern. Diese Verminderungsverpflichtung ist jedoch nicht mit einer Förderung durch das Gebäudeprogramm kombinierbar (Art. 104 Abs. 2 CO2-Verordnung).
Ab 1. Januar 2025 beginnt eine neue Verpflichtungsperiode. Unternehmen, die ein neues Gesuch für die Verminderungsverpflichtung einreichen möchten, müssen sicherstellen, dass für den betreffenden Standort beim Abschluss der Verminderungsverpflichtung kein Fördergesuch im Rahmen des Gebäudeprogramms offen ist.
Das CO2-Gesetz bildet die Grundlage für die Verminderungsverpflichtung. Am 1. Januar 2025 ist das teilrevidierte CO2-Gesetz in Kraft getreten. Die CO2-Verordnung, welche die Ausführungsbestimmungen des Gesetzes präzisiert, wird voraussichtlich im April 2025 rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs der CO2-Verordnung und zur Zielvereinbarung finden Sie hier: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur CO2-Verordnung, Zielvereinbarung Energie: Hilfsmittel
Kontaktieren Sie eine zertifizierte Energieberaterin oder einen zertifizierten Energieberater, um eine fundierte Beratung zum Entscheid zwischen der Verminderungsverpflichtung mit einer Zielvereinbarung oder der Förderung über das Gebäudeprogramm zu erhalten.
Weitere Informationen zur Verminderungsverpflichtung (Befreiung von der CO2-Abgabe) finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Die Kantone sind ebenfalls ein wichtiger Ansprechpartner und können Unternehmen bei der Antragstellung und der Einhaltung der Vorgaben unterstützen.