Neubau/Erweiterung Wärmenetz, Neubau / Erweiterung Wärmeerzeugungsanlage

Massnahme wird gefördert: AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS

Förderbeitragsbedingungen

Wärmenetzbetreiber stellt dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung

Drei Grundvoraussetzungen für die Förderberechtigung: Aufgrund des Netzneubaus/der Netzerweiterung (Wärmenetz, Anergienetz) oder des Neubaus/Erweiterung von Wärmeerzeugungsanlagen (Holzheizwerk, Wärmepumpe, Solarkollektoranlage etc.) wird gegenuüber dem Zustand vor der Umsetzung zusätzlich Wärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme verteilt (reine Ersatzanlagen ohne Erweiterung sind nicht förderberechtigt). Die zusätzlich verteilte Wärme wird für die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser eingesetzt (Prozesswärme ist nicht förderberechtigt). Die Wärmelieferung erfolgt (auch) an bestehende Bauten (Wärmelieferung an Neubauten ist nicht förderberechtigt).

Vollständige, termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke ist nachzuweisen (www.qmholzheizwerke.ch)

Anlagen mit Kostendeckender Einspeisevergütung KEV: Förderberechtigt ist ausschliesslich die Wärmeproduktion aus Anlagen mit Stromproduktion, die über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht (projektspezifisch nachzuweisen).

Für Holzkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung liegt die Konformitätserklärung vor.